Es ist schlechterdings unmöglich, daß ein Insolvenzverwalter persönlich sämtlichen Gläubigern eines Verfahrens einzeln den Sachstand erläutert. Der Insolvenzverwalter ist nach der Rechtsprechung des BGH demgemäß nicht verpflichtet, Verfahrensbeteiligten, insbesondere Gläubigern, Einzelauskünfte zu dem Stand des Verfahrens oder einzelnen Fragen zu erteilen.
Er kommt seiner Verpflichtung zur gehörigen Unterrichtung der Beteiligten durch die Ausführungen im Rahmen der Gläubigerversammlungen und in den Sachstandsberichten nach, die in regelmäßigen Abständen dem Insolvenzgericht vorzulegen sind.
In Insolvenzverfahren, die nach dem 17.07.2024 eröffnet wurden, werden sukzessive die Beschlüsse des Insolvenzgerichts und die Berichte des Insolvenzverwalters und Treuhänders in das Gläubigerinformationssystem eingestellt und können dort von Verfahrensbeteiligten abgerufen und heruntergeladen werden.
Angemeldete Forderung im Prüftermin
Zu der Frage, ob eine angemeldete Forderung im Prüftermin bestritten oder anerkannt worden ist, erhält der Gläubiger eine Mitteilung, namentlich einen Auszug aus der Tabelle, ausschließlich, wenn die Forderung insgesamt oder teilweise bestritten worden ist.
In Insolvenzverfahren, die nach dem 17.07.2024 eröffnet wurden, können registrierte Gläubiger nach dem Prüfungstermin im Gläubigerinformationssystem abrufen, in welcher Höhe ihre angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist.
Es sollte bitte zunächst einige Zeit nach dem Prüfungstermin zugewartet werden, ob Sie als Gläubiger eine Mitteilung vom Insolvenzgericht oder vom Insolvenzverwalter über ein Bestreiten erhalten. Ohne Mitteilung dürfen Sie im Regelfall davon ausgehen, dass Ihre Anmeldung vollumfänglich anerkannt worden ist.
Mögliche Beanstandungen würden Ihnen ggf. gesondert mitgeteilt und führen, soweit der Mangel behebbar ist, nur zu einem vorläufigen Bestreiten. Sie erhalten Gelegenheit zur Behebung des Mangels, ohne dass es gerichtlicher Maßnahmen bedarf.
In Zweifelsfällen sollte zunächst mit dem hiesigen Büro Kontakt aufgenommen werden, um die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung abzuklären.
Weitere Informationen zu den Alternativen finden Sie hier